So, auf die Schnelle: Die Verkehrsteilnehmer haben Platz zu machen:
Zitat:
|
Zitat von STVO
§ 38 StVO (1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. 2Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen”..
|
Es handelt sich dabei allerdings wohl nur um eine verwaltungsrechtliche Anordnung, die auch bei Missachtung bußgeldpflichtig wäre. Kommt es zu einem Unfall, ist die Schadensersatzfrage allerdings offen, d.h. es kommt auf den Einzelfall an:
Zitat:
|
Zitat von STVO
§ 35 (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
|
Die Notärzte dürfen also nicht einfach über die Kreuzung drüberbrettern, die anderen Verkehrsteilnehmer allerdings haben das o.g. Gebot zu beachten und es wäre wohl im Einzelfall abzuwägen. Knopf im Ohr z.B. wäre dann schlecht.