Zitat:
Zitat von Homer Simpson
Allerdings kann man davon ausgehen, das bei Verdacht auf Eigen-oder Fremdgefährdung (z.B. Suizidandrohung) eine Einweisung in die psychatrische Behandlung erfolgt, auch zwangsweise. Soweit zumindest mein Kenntnisstand.
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Ja, bei der Androhung von Selbstmord oder psychischer Krankheit hast Du recht, da gilt dann die allgemeine Hilfeleistungspflicht. Der sich selbst tötende Mensch bleibt jedoch straffrei. Auch die Pflicht zur Hilfeleistung ist nicht unproblematisch. Beispiel: abgelehnte ärztliche Hilfe bei todkranken Menschen; niemand soll gegen seinen Willen ärztlich behandelt werden, sofern er die Verantwortung für sich selbst übernehmen kann.
Vor dem Gesetz kann man als erwachsener Mensch seine Gesundheit ruinieren wie man will.
Grüße,
Arne