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Die schweizer Behörden gehen offensichtlich (leider hab ich nur Zeitungsmeldungen lesen können, die juristisch etwas unklar sind) von einer Strafbarkeit der Steuerfahnder wegen "Verleitens" aus.
Die (an sich einleuchtende) Konstuktion ist diese:
Der schweizer Bankangestellte macht sich durch das "Entwenden" der Daten ja noch nicht wegen Verstoß gegen das Bankgeheimnis strafbar.
Die Strafbarkeit ist erst durch das Weitergeben der Daten gegeben.
Wenn nun die deutschen Strafverfolgungsbehörden dem schweizer Bankangestellten dafür Geld bieten, damit er die Daten an sie weiterleitet, haben sie ihn dazu "verleitet" und sich damit selbst wegen Verstoßes gegen das schweizer BankG strafbar gemacht ...
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