Ich vermute, in der CH könnte beim Verkauf einer Daten-CD aus einer Bank an ausländische Behörden, das
"Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb"zur Anwendung kommen, und zwar:
Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen
(bei Käufer und Verkäufer)
Art. 5 Verwertung fremder Leistung
(bei Verkäufer)
Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
(bei Verkäufer)
Strafrahmen: bis 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe.