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Zitat von qbz
Es verhält sich etwas anders.
Die Eltern in der Ausübung der Personensorge sind zunächst verpflichtet, diese zentralen Grundrechte ihrer Kinder zu schützen. (Z.B. gilt bekanntlich die körperliche Unversehrtheit auch für ungeborenes Leben.). Der Art. 4 bedeutet nicht, dass die Eltern die Kinder zur Ausübung ihrer Religion zwingen dürfen und andere den Kindern verbieten.
Ein Grundschulkind, das in einem katholischen Elternhaus aufwachsend lieber zu den evangelischen Pfadfindern oder Naturfreunden geht, weil da z.B. die Freundinnen hingehen, darf nicht zu den katholischen Pfadfindern gezwungen werden und umgekehrt.
-qbz
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Hier geht einiges durcheinander. Die Grundrechte gelten nicht direkt zwischen Kind und Eltern, sondern die Grundrechte sind erstmal nur Abwehrrechte des einzelnen Menschen gegenüber dem Staat.
Beispiel:
Gleichheitsgrundsatz - der Staat darf nicht Menschen auf Grund ihres Geschlechts, Religion oder Herkunft unterschiedlich behandeln. Ich als Privatperson darf das erstmal schon und mache davon auch regen Gebrauch.
Das Kind hat also gegenüber dem Staat einen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und daraus abgeleitet einen Anspruch gegenüber dem Staat, dass dieser Gesetze erlässt, die die Unversehrtheit gegenüber dritten schützt.
Jetzt zu sagen, ein Grundrecht ist höher einzustufen als ein anderes, muss fehlgehen. Ganz oben steht die Würde des Menschen und danach alles gleichrangig.
Ansonsten - was steht höher: Recht auf Unversehrtheit, Recht auf Eigentum? Schonmal über Selbstverteidigungsrecht und Notwehr nachgedacht?
Die Grundrechte bestehen nebeneinander und wo sie sich widersprechen muss mehr oder weniger mühsam abgewogen werden.