Zitat:
Zitat von qbz
"...Bei der Vornahme von Blut- Doping an Sportlern macht sich
der Arzt demnach zwar nicht nach §§ 223 ff. StGB strafbar, wohl
aber nach § 95 Abs.1 Nr. 2 a AMG...."
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Danke für das Dokument. Im Gegensatz zum Sportler (Infusionen sind grundsätzlich verboten gem. Wada-Code) macht es demnach für den Arzt sehr wohl einen Unterschied, zu welchem Zweck das Ganze passierte (Zitat aus Artikel):
Zitat:
"Die Tathandlung durch den Arzt muss gerade dem Dopingzweck
beim Menschen im Sport dienen und zu diesem Zweck erfolgen.
Dieser Bestimmungszweck liegt vor, wenn der Arzt dem Sportler
Blutzubereitungen verabreicht um die körperliche Ausdauer oder
die körperlichen Kräfte zu erhöhen"
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Natürlich wird die Diskussion nicht deshalb geführt. Sehr erschreckend, denn das man den Dopern einen leistungssteigernden Effekt nachweisen muss, davon sind wir schon lange weg.