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Alt 23.11.2011, 14:46   #1050
Rhing
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Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
... Rechtsverdreher ...
Die gibt es nicht, es gibt nur Sachverhaltsverdreher!

Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
Einstellung des Verfahrens heißt ja nicht auch gleich unschuldig. Ein Verfahren kann aus unterschiedlichsten Gründen eingestellt werden, zB gegen Geldauflage bei geringem Vergehen oder Schuld oder Schaden oder wenig Lust der Staatsanwaltschaft....
Strafrechtler bin ich nicht, probier's trotzdem mal: Zusammengefasst kann ne Sache eingestellt werden, wenn ein Vergehen vorliegt (Mindeststrafe < 1 Jahr) die Schuld des Täters gering ist oder - wie hier - was gezahlt wird (Nr. 2).

Zitat:
Zitat von StPO Beitrag anzeigen
§ 153a StGB [Erfüllung von Auflagen undWeisungen]
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen undWeisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass die Tat vorliegt bzw. vorliegen kann, sonst ist gem. § 170 II StPO einzustellen, weil die Tat nicht erweislich ist (früher "wegen erwiesener Unschuld" oder 2. Klasse "nicht nachgewiesen werden kann"). "Keine Lust der StA" ist kein (offizieller) Einstellungsgrund. Hintergrund ist wohl , dass nur eine Autorin, von der abgeschrieben wurde, Strafanzeige erstattet hat, der Schaden in dem Punkt wohl überschaubar war. Die hat wohl kein Buch weniger verkauft und KFzG wird mit seiner Doktorarbeit wohl auch nicht den großen Reibach gemacht haben. Die anderen Dinge (Betrug oder Untreue durch Inanspruchnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, Mißbrauch von Titeln) lagen wohl nicht vor bzw. waren nicht nachweisbar. Insoweit ist dann wohl gem. § 170 II StPO eingestellt worden.
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