http://www.gesetze-im-internet.de/bu...tvo/gesamt.pdf
§3,3(1):
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
gilt also nur für Kraftfahrzeuge. Ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug.