19.03.2011, 09:13
|
#1798
|
Arne Dyck triathlon-szene Coach
Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.493
|
NADA-Code,
§14.3 Information der Öffentlichkeit
Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen die Entscheidung des Disziplinarorgans kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. http://www.nada-bonn.de/fileadmin/us...e_komplett.pdf
|
|
|