Zitat:
Zitat von tandem65
Die rechtliche Situation ist schon anders. Dem stärkeren Verkehsrteilnehmer wird eine Teilschuld unterstellt. Ist eigentlich nur konsequente Auslegung von §1 StVO 
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[KLUGSCHEIß] 'Das folgt erst mal aus § 7 Straßenverkehrsgesetz, in dem die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Kfz festgelegt ist. [/KLUGSCHEIß]
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) 1Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch
getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.