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Alt 08.12.2010, 16:17   #34
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
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Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 25.117
Zitat:
Zitat von Bonafides Beitrag anzeigen
Der Sportler muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern lediglich die ihm entgegengebrachten Beweise "entkräften". Ist er hierzu in der Lage, springt die Beweislast zurück in die Hände derer, die die Anschuldigung erhoben haben.
Ich fürchte, die Sache ist komplizierter. Der Deutsche Leichtathletikverband hat sich, wie allgemein üblich, einer erleichterten Beweisführung bedient, nämlich des "Anscheinsbeweises".

Der Anschein des Dopings war durch die positive Probe hinreichend gegeben. Dadurch wechselt die Beweislast auf den angeklagten Sportler.

Wenn jedoch der Ankläger Schuld daran ist, dass der Beklagte den Gegenbeweis grundsätzlich nicht antreten kann, so darf sich der Ankläger nicht der erleichterten Beweisführung des Anscheinsbeweises bedienen.

Im konkreten Fall war es so, dass beide Urinproben durch den vier bzw. sechs Tage langen ungekühlten Transport verdorben waren. Baumann konnte mit diesen Proben nichts mehr anfangen, als dies drei Monate nach dem positiven Befund von ihm verlangt wurde. (Er hätte nachweisen müssen, dass die in seinem Blut gefundenen Substanzen identisch waren mit jenen in den Tuben, was aber bei den vergammelten Proben nicht mehr möglich war).

Der Zustand der Urinproben war allein der Sphäre des Anklägers zuzurechnen; er trägt die alleinige Verantwortung dafür. Er kann diese Proben nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises verwenden, urteilte der Sportausschuss des DLV. Allein aus diesen Gründen war Baumann nach deren Auffassung freizusprechen.

Grüße,
Arne
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