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Alt 08.12.2010, 15:00   #33
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
Benutzerbild von Klugschnacker
 
Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.831
Danke für den Kommentar. Der Athlet unterwirft sich jedoch ausdrücklich dem nationalen Antidoping Code und unterliegt damit zunächst der Sportgerichtsbarkeit. Hier greift die "strikt liability", also die volle Verantwortlichkeit des Athleten für alle Substanzen, die man in seinem Körper findet.

Stephan Netzle, Schweizer Mitglied des Internationalen Sportgerichtshofs (TAS/CAS) in Lausanne erläutert das in der Neuen Züricher Zeitung vom 11.4.2003:
«Strict liability» bedeutet, dass jeder Athlet selber dafür verantwortlich ist, dass keine verbotene Substanz in seinen Körper gelangt. Weist ein akkreditiertes Dopinglabor nach, dass die Dopingprobe eine verbotene Substanz enthält, so hat der Athlet gegen die Dopingregeln verstossen und muss mit einer Sanktion rechnen, unabhängig davon, ob eine Leistungssteigerung beabsichtigt war, ja sogar unabhängig davon, ob er überhaupt wusste, wie die verbotene Substanz in seinen Körper gelangte. Die Chancen, dass der Athlet den Gegenbeweis durch den Nachweis eines Fehlers in der Transportkette oder der Laboranalyse erbringen könnte, sind äusserst gering. Weitere Verteidigungsmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Sogar wenn einem positiv getesteten Athleten zum ersten Mal in der Sportgeschichte der Nachweis einer Sabotage gelänge, hätte er ein Dopingvergehen begangen. Sabotage würde höchstens bei der Festsetzung der Dauer der Sperre berücksichtigt.
Quelle: cycling4fans.de
Die "strict liability" enthält dadurch eine Umkehr der Beweislast. Der Athlet muss angesichts einer positiven Probe seine Unschuld beweisen.

Den kompletten Sendebeitrag finder Ihr auf unserem Youtube-Kanal.

Grüße,
Arne
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