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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - "Der Papst kommt nach Freiburg…"
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Alt 27.11.2010, 09:43   #66
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
Benutzerbild von Klugschnacker
 
Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.951
Zitat:
Zitat von massi Beitrag anzeigen
Die Diskussion dreht sich hier um den Punkt, ob (Boulevard-) Journalismus eine ordentliche Gerichtsverhandlung ersetzen kann/darf.
Das kann oder darf Journalismus natürlich nicht. Das ist auch über die sog. Verdachtsberichterstattung geregelt:
Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung
Die Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung ist ein Kriterium für mögliche Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG) durch Berichterstattung in den Medien.

Jede Berichterstattung über Personen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht. … Die Rechte der thematisierten Person und das öffentliche Informationsinteresse müssen dabei jeweils im Einzelfall gegeneinander abgewogen und in Einklang gebracht werden. Wenn die Rechte des Betroffenen überwiegen, ist die Äußerung im Einzelfall unzulässig.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit solcher Äußerungen haben sich eine Reihe allgemeiner Kriterien herausgebildet, die von den Gerichten zur Beurteilung herangezogen werden. Unter bestimmten Umständen wird dieser Rahmen noch weiter oder enger gefasst.

Grundsätzlich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Informationsinteresse umso geringer wiegt, je mehr durch die Berichterstattung lediglich Neugier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnisse befriedigt werden sollen. Ähnliches gilt für die journalistische Sorgfaltspflicht, deren Anforderungen desto strenger sind, je gravierender die Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift. Wird die journalistische Sorgfalt nicht angewandt, ist die Äußerung u. U. schon deshalb unzulässig.

Verdachtsberichterstattung
Unter Verdachtsberichterstattung versteht man beispielsweise Medienberichte über Tatverdächtige in Ermittlungs- oder Strafverfahren. An die Äußerung einer Verdächtigung werden besonders strenge Anforderungen gestellt. Hier sind für den Betroffenen besonders gravierende Auswirkungen bei einer unbegründeten Verdächtigung zu befürchten. Eine Verdächtigung darf deshalb nur bei schwerwiegenden gesellschaftlichen Vorkommnissen in den Medien ausgesprochen werden. Die Unschuldsvermutung muss dabei immer beachtet werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es sich lediglich um einen Verdacht handelt und es muss anonymisiert berichtet werden. Grundsätzlich ist auch eine Stellungnahme des Betroffenen selbst einzuholen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, ist die journalistische Sorgfaltspflicht nicht erfüllt.
Quelle: Wikipedia
Grüße,
Arne
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