Zitat:
Zitat von Jahangir
1. die juristische
Man muss weder Rechtsanwalt sein noch ein paar Semester an der juristischen Fakultät verbummelt haben, um zu wissen, dass bei der DTU kein Kündigungsschutz besteht. Der Geschäftsführer hätte ohne weiteres ordentlich gekündigt werden können. Dadurch hätte man einen Prozess vermieden und nicht mindestens 6000 € in den Sand gesetzt.
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Da bin ich anders informiert. Ein Kündigungsschutz hat sehr wohl bestanden, weil, wenn ich alles richtig verstanden habe, Herr Barion kein Geschäftsführer im Sinne einer GmbH war, sondern ein Angestellter in leitender Position bei einem eingetragenen Verein. Es gibt in der Satzung der DTU nach meinem Kenntnisstand keinen Geschäftsführer.
Was bei einer GmbH der Geschäftsführer ist, nämlich das vertretungsberechtigte Organ, ist bei einem eingetragenen Verein der Vorstand, dem Barion
nicht angehörte.
Deshalb kann man Herrn Barion arbeitsrechtlich nicht mit einem Geschäftsführer einer GmbH in einen Topf werfen, da er erstens kein Geschäftsführer war und zweitens nicht bei einer GmbH angestellt, sondern bei einem Verein. Im Unterschied zu einem Geschäftsführer einer GmbH
gilt deshalb für ihn der Kündigungsschutz.
Da ich nicht wie Du einige Semester an der juristischen Fakultät verbummelt habe, will ich mir nicht anmaßen zu entscheiden, was nun rückblickend der beste Weg gewesen wäre. Die Dinge sind kompliziert. Aber ich sehe durchaus die Möglichkeit, dass neben Deiner juristischen Auffassung auch andere existieren – nicht weil die Leute blöd wären, sondern weil sie sich gut auskennen.
Peace,
Arne