Zitat:
Zitat von hazelman
NEIN, denn auch der Eiermann hat in seinen AGB nen Haftungsausschluss für alles außer grob fahrlässiges Verhalten, guckst, wenn Du Dich das nächste Mal bei Kai anmeldest auf:
§ 4 Haftungsausschluss
[...]
6) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände der Teilnehmer. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für selbst oder von ihm beauftragten Dritten für den Teilnehmer unentgeltlich verwahrte Gegenstände; die Haftung des Veranstalters aus grobem Auswahlverschulden bleibt unberührt.
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Na ja, der Haftungsausschuß müßte dann aber in AGB wirksam sein. Ich schau da jetzt nicht im einzelnen nach, denn mir zahlt ja keiner Startgeld

, aber wenn da wirklich nur steht, dass der Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet, leichte Fahrlässigkeit also komplett ausgeschossen ist, dann dürfte das gegen die Vorschriften über AGB verstoßen. Der Verwender von AGB muß zumindest für Verzug, Unmöglichkein, sog. Kardinalpflichten und Personenschäden (begrenzt) haften. Folge wäre dann, dass die Haftungsbeschränkung wegfällt und die gesetzliche Regelung gilt, also Haftung für jede Form der Fahrlässigkeit. Die Frage ist also, ob der Veranstalter, der die Veranstaltung mit Check-In am Vorabend organisiert hat, alle im Verkehr erforderlichen Pflichten erfüllt hat. Da hat einer der Vorposter ja was zu geschrieben. Bin aber nicht vor Ort gewesen, sondern war bekanntlich bei Sonnenschein in Hückeswagen.

Jedenfalls haftet er nur bei Fahrlässigkeit, d.h. bei Verletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen (Helfer, Wachdienst). Die verschuldensunabhängige Haftung greift nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, die hier wohl nicht vorliegen.