Zitat:
Zitat von fastrainer
Was mich interessiert ist, ob man auf einer Bundesstraße sein Auto anhalten darf um Schilder einzuladen.
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Die StVO führt kein Halteverbot außerorts auf. Obwohl ich mich auch dunkel an was erinnern kann, was mit Parken außerorts zu tun hatte. Kann aber auch eine der Erinnerungen an typische Fehleinschätzungen sein.
Ganz ehrlich kann ich mir nicht vorstellen, warum man keine oder nur geringe Schuld haben sollte, wenn man an überichtlicher Stelle jemandem, der dort hält, stumpf hinten rein fährt. Wenn ich als Autofahrer 70% schuld dafür bekommen sollte, könnte ich nur mit dem Kopf schütteln, das erinnert an "in die Faust gelaufen".
Zitat:
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Zitat von StVO
§12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
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