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Zitat von Klugschnacker
Wann gilt das Verfahren als abgeschlossen?
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Wenn die ADK das Verfahren mit der Verhängung der Strafe/Sanktion abschließt.
Der Betroffene hat noch Antragsmöglichkeiten und es gibt Fristen die zu wahren sind.
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(2) Der Athlet hat sich zu den Verdachtsgründen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der Benachrichtigung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich zu äußern. Er kann innerhalb dieser Frist die Untersuchung der B-Probe verlangen. Die Frist kann durch Beschluss der ADK nach Anhörung des Athleten auf minimal drei Kalendertage abgekürzt oder auf maximal 20 Kalendertage verlängert werden. Auf Wunsch kann sich der Betroffene mündlich äußern; darüber wird ein Protokoll gefertigt, das auch der Betroffene unterschreibt.
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Der Vorsitzende der ADK prüft nach Eingang der Äußerung (Abs. 2), ob Anlass zur Aufhebung der Suspendierung besteht; ggf. hat er unverzüglich die Entscheidung der ADK darüber herbeizuführen.
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Und so lange werden wir ja wohl warten können.
