Zitat:
Zitat von Megalodon
Reden wir doch über die maßgebliche Fundstelle:
§6a (1): Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden.
Otto Normalbürger kommt legal also nicht an die Mittelchen, da es ja auch noch eine Verschreibungspflicht gibt. Das Thema waren aber Ärzte, die Dopingmittel beschaffen und bei sich selbst anwenden.
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Wenn ein Arzt ein Arzneimittel zu Dopingzwecken einnimmt,
hat er es damit in den Verkehr gebracht und macht sich damit genauso strafbar, wie wenn er es einer dritten Person verabreicht.
Das ist Juristendeutsch, mit Verkehr ist nicht der Autoverkehr gemeint.
