gemeinsam zwiften | youtube | forum heute
4 Radtage Südbaden
4 Radtage
Südbaden
4 Radtage Südbaden
Keine Flugreise
Deutschlands wärmste Gegend
Kilometer sammeln vor den Wettkämpfen
Traumhafte Trainingsstrecken
Training auf dem eigenen Rad
30.04..-03.05.2026
EUR 199,-
triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Durchschnittliches Honorar niedergelassener Ärzte
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 28.03.2009, 14:07   #79
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 9.752
Hi FuXX,

ist halt so. Da müsste man mal das Finanzamt fragen

Im Ernst: Der "große Sinn" (sowas gibt's ) dahinter wird wohl der sein:

Grundsätzlich ist es so, dass bei allen unternehmerischen Tätigkeiten unterschieden wird zwischen Erträge/Erlösen aus Tätigkeiten die aus dem betrieblichen Zweck rühren und solche die das nicht tun. Für die Kostenseite gilt das Gleiche. Und mit Kostenseite sind wirklich "Kosten" gemeint. Ich kaufe was und bezahle dafür was. Aber immer betrieblicher Zweck.

Für Investitionen die mit Krediten finanziert werden heißt das: Der Schuldzins ist nur dann betrieblich Abzugsfähig, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut auch betrieblichen Zwecken dient. Aus diesem Grund ist z.B. der Schuldzins für das EFH des Unternehmers nicht steuerlich als Betriebskosten abzugsfähig (Steuertricks bestätigen die Regel )

"Schuldzinsen sind Kosten für betrieblich benötigte Ressourcen (Geld)". Deshalb darf man die Abziehen.

Eine Tilgung dagegen ist kein betreiblicher Kostenfaktor. Ich kaufe nichts betrieblich Notwendiges. Ich geb was zurück was ich geliehen habe. Ins Ergebnis fließen aber nur (grob gesagt) Kosten ein.

Eine andere Sicht als Erklärung ist: Es gibt kein GuV Konto wo das drauf gebucht wird. Sowas ist immer erst nach Steuern zu sehen. Du kannst Dir bei Wiki mal das Layout einer GuV Rechnung ansehen: http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinn-...erlustrechnung. Das was da in Zeile 14/17 bzw 20 steht ist das von was wir reden.

Ich kann als Unternehmer z.B. auch nicht Beteiligungen an anderen Firmen "Vor-Steuer" kaufen. Das passiert immer aus versteuertem Geld. Das was ich mir leihe, das zahle ich also auch von versteuertem Geld zurück.

Aufwendungen für Abnutzung (AfA) darf man von Wirtschaftsgütern die dem betrieblichen Zweck dienen, so behandeln, dass sie den zu versteuernden Gewinn senken. Eigentlich ist das schon ne Ausnahme von dem "engen" Kostenansatz. man beachte die Bezeichnung: Aufwendungen und nicht Kosten. Zunächst fließt da ja auch nicht wirklich Geld.

Zu welchen Teilen und wie lange ich diese AfA Gewinnmindern verwenden darf, ist für jedes einzelne Teil vorgeschrieben. (Wenn Du willst, "Kosten für Wiederanschaffung in der Zukunft")


Eine "Definition" von Reingewinn habe ich nicht parat - nur das Verständnis dafür. So streng logisch wie wir Naturwissenschaftler das gerne hätten ist die Buchführung nicht. Da ist einiges "einfach so" (gottgegebene Schreiben vom BMF). Deshalb sind so Definitionen manchmal auch "unterschiedlich" oder auch die Bezeichnungen. Reingewinn/-verlust (Überschuß/Fehlbetrag) ist vergleichbar und m. E. gebräuchlicher (und googelbar)

Im Detail einfach nen Steuerfachmann fragen...

Grüße Helmut

Geändert von Helmut S (28.03.2009 um 14:27 Uhr).
Helmut S ist offline   Mit Zitat antworten