Zitat:
Zitat von matwot
Also,
die beschriebenen Aktionen dürften eine Nötigung darstellen und das wäre dann ein Straftatbestand. Also: Zeugen suchen und anzeigen, dann bekommen die Herren (oder Damen) Besuch vom Staatsanwalt. ....
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Ich denke mal das mit der Nötigung wird schwer sein. Es sei denn man könnte ihm beweisen, dass er mit seiner Aktion bewirken wollte, dass ich nie wieder diese Straße nutze.
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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