Mal ein Ausschnitt aus der Begründung des thüringischen Verfassungsgerichtshofes, als Klatsche an die Adf:
https://www.google.com/url?sa=t&sour...MhtqfFQUYF0zn4
"Darüber hinausgehende Befugnisse hat der Alterspräsident nicht.
Er ist weder demokratisch legitimiert – er übt seine Funktion nicht aufgrund eines Wahlakts aus – noch ist eine bestimmte Qualifikation Voraussetzung für dieses Amt. Der Alterspräsident ist, anders als der Landtagspräsident, gerade nicht oberster Repräsentant des Landtags. Er hat allein eine „dienende Aufgabe“ gegenüber dem Parlament, indem er die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit des neu gewählten Landtags herbeiführt. Aus dieser Stellung folgt insbesondere, dass er weder zu einer Entscheidung über die Auslegung der Geschäftsordnung befugt ist noch Anträge des Plenums ablehnen darf."
Im übrigen wurde die Type (nachträglich) nur aufgestellt weil er alt ist und um Unruhe zu stiften.
Hervorhebungen von mir ;-)