Das Urteil des BVerfG besagte, dass das KSG in Teilen verfassungswidrig war.
Grund: Die Fortschreibung des Reduktionspfades ab 2031 war nicht ausreichend. Um dennoch die gesetzlich vorgeschriebenen Ziele zu erreichen müssten die operativen Maßnahmen (z.B. Verordnungen) ab 2031 zur Reduzierung so drastisch ausfallen, dass die Freiheitsrecht künftiger Generationen über Gebühr eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber wurde deshalb verpflichtet das nachzubessern.
Im Grunde stellt das BVerfG also den Fortbestand der Freiheitsrechte der Bürger in unserem Land auch für die Zukunft sicher. Jedoch nicht durch Verordnung von operativen Maßnahmen, die möglicherweise die Freiheit aktueller Generationen wiederum über die Gebühr einschränken würden, sondern dadurch, dass es sicherstellt, dass die Grundrechte auch weiterhin gelten bzw. das GG vom Gesetzgeber eingehalten wird.
Hier werden Einschränkungen zwischen den Generationen ausbalanciert, Generationengerechtigkeit hergestellt und Freiheitsrechte sichergestellt.
Mit einer operativen Abwägung von Staatszielen bei konkreten Entscheidungen hat das nichts zu tun. Das bleibt selbstverständlich dem Verordnungsgeber überlassen. Es ist also nichts passiert, außer dem Grundgesetz weiterhin (auch nach 2030) Geltung zu geben.
