Bemerkenswert
aus dem obigen Urteil ist für mich dieser Satz:
"Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist."
Im Artikel 8 des Grundgesetzes steht:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Das Gericht führt dazu weiter aus:
Im gegenwärtigen Fall ist das vergangene und zukünftig zu erwartende Verhalten der Klimaaktivistinnen in München nach den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Kriterien von der Versammlungsfreiheit umfasst. Die abgehaltenen Sitzblockaden entsprechen den in der genannten Entscheidung genannten Kriterien. Das Anbringen von Transparenten an Schilderbrücken ist eine Kundgebung, die auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Ein Sachverhalt, der zum Verlust des Schutzes des Art. 8 GG führen könnte, ist nicht ersichtlich.
[…] Ob das Festkleben auf der Fahrbahn in den vorliegenden Fällen als Nötigung strafbar ist, kann bezweifelt werden.