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Wenn der Veranstalter eine Veranstaltung absagt, ist er nach deutschem Recht zur Erstattung des Startgeldes verpflichtet, und zwar in vollem Umfang. Das gilt unabhängig von der Frage nach dem Verschulden.
Das mögliche Verschulden des Veranstalters ist nur relevant für die Frage nach Schadenersatz über die Erstattung des Startgeldes hinaus. Hat der Veranstalter die Absage selbst zu verantworten, so ist er schadenersatzpflichtig beispielsweise für die Hotel- und Reisekosten der Teilnehmer. Liegt kein Verschulden des Veranstalters vor, entfällt die Verpflichtung zu einem Schadenersatz. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Startgeldes bleibt jedoch bestehen.
Dasselbe gilt grundsätzlich für bereits vereinnahmte Standgebühren etc. Auch sie sind vollumfänglich zurückzuzahlen. Falls kein Verschulden vorliegt, entfällt der darüber hinaus gehende Schadenersatz.
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