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Alt 19.10.2016, 20:11   #295
Vicky
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Registriert seit: 11.03.2011
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Beiträge: 6.614
Zitat:
Zitat von Triasven Beitrag anzeigen
Hier wird behauptet, Homosexuelle werden diskrimiert weil sie nicht heiraten dürfen.

Und ausser moralischen Argumenten kam noch keine einzige rechtliche haltbare Begründung.
Achso... na dann... ignorieren wir das BVerfG einfach und zitieren mal aus einem Rechtsgutachten, wo das zusammenfassend beschrieben wird.

Du suchst nach rechtlichen Argumenten? Bitte: Aus einem Gutachten für die Friedrich-Ebert-Stiftung
PD Dr. Friederike Wapler, Universität Frankfurt am Main

Zitat:
Verbleibende Ungleichbehandlungen ...
Trotz der mittlerweile relativ weitreichenden rechtlichen Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft bleiben erhebliche Ungleichbehandlungen besonders im Hinblick auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern.11
Nach wie vor haben eingetragene Lebenspartnerschaften – anders als Eheleute – nicht die Möglichkeit, ein Kind gemeinschaftlich zu adoptieren. Dieser Ausschluss begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.12 Rechtspolitisch wird daher gefordert, das Lebenspartnerschaftsgesetz um das volle Adoptionsrecht zu ergänzen.13 Daneben wird seit einiger Zeit verstärkt angeregt, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen, also die bestehende Zweigleisigkeit der formalisierten Partnerschaften in einem einheitlichen Rechtsinstitut zusammenzuführen.14
Mit einer solchen Gleichstellung wären nicht nur die genannten Ungleichbehandlungen im Adoptionsrecht, sondern auch auf dem Gebiet der medizinischen Reproduktion beseitigt: Nach geltendem Recht bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zu medizinischen Reproduktionstechniken wie der Insemination mit Spendersamen ver- sperrt.15 Gleichwohl im Wege der Samenspende gezeugte Kinder be nden sich ab- stammungsrechtlich in einer Lebenspartnerschaft in einer deutlich unsichereren Situation als im Rahmen einer Ehe, weil der Status des Samenspenders für sie rechtlich nicht eindeutig geregelt ist (vgl. den nur für die Ehe geltenden § 1600 Abs. 5 BGB). Des Weiteren haben Lebenspartner_innen anders als Eheleute nicht die Möglichkeit, sich Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Krankenkasse erstatten zu lassen (§ 27a SGB V). Schließlich könnte die eingetragene Lebenspartnerschaft vom Gesetz- geber durch einfaches Gesetz wieder abgeschafft werden, nicht aber die in Art. 6 Abs. 1 GG als Institut verfassungsrechtlich garantierte Ehe.
Gutachten für die Friedrich-Ebert-Stiftung
PD Dr. Friederike Wapler, Universität Frankfurt am Main

Die Fußnoten spare ich mir mal. Ich habe mal das fett markiert, was ich für das größte Problem halte.
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Phantasie ist etwas, das sich manche Leute gar nicht vorstellen können.

Geändert von Vicky (19.10.2016 um 20:22 Uhr).
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