Selbst das Bundesverfassungsgericht fordert eine Angleichung der Adoptionsregeln hierzulande für gleichgeschlechtliche Paare.
URTEIL.
Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).
In wieweit wirkt sich das denn auf unsere zukünftige Gesellschaft aus, wenn gleichgeschlechtliche Paare Kinder großziehen?