Du findest da in einer Norm nichts, die Rechtsprechung hat aber mE drei Dinge rausgearbeitet:
Damit ein Radweg benutzungspflichtig ist, muss dieser
1. straßenbegleitend
2. benutzbar
3. zumutbar
und natürlich entsprechend ausgewiesen (beschildert) sein.
Schlechte Oberfläche bedeutet aber beispielsweise nicht zwangsläufig, dass die Nutzung nicht zumutbar ist. Er ist erst dann unzumutbar, wenn es wirklich auch durch Anpassung der Fahrweise nicht möglich ist, dort zu fahren.
Die große Frage ist doch: Hätte er Dich auf dem Radweg (sofern es einer ist) nicht erst recht umgenietet?
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