Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer
Glück stehe ich jedem zu; aber ein Anrecht auf Aufnahme in irgendeinem fremden Land hat m.M. nach keiner grundsätzlich. Wen man in sein Land/sein Haus läßt, und vor allem wie viele, ist Sache dessen, der dort zu Hause ist.
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Es handelt sich beim Asylrecht für politisch Verfolgte und Kriegsflüchtlinge um ein Grundrecht! DE hat sich per Grundgesetz zur Aufnahme von Flüchtlingen verpflichtet (Artikel 16), d.h. der Flüchtling hat durchaus das Anrecht.
Das Asylrecht wird jedoch aufgrund der EU Zugehörigkeit eingeschränkt (nicht unproblematisch zu sehen wegen der Anerkennung der Genfer Flüchtlingskonvention), d.h. wer über einen Drittstaat nach DE einreist, in dem der Flüchtling sicher ist, kann dorthin zurückgebracht werden. DE verlegte damit quasi die "Flüchtlingsgrenze" an die EU-Aussengrenze, verpflichtet sich dafür bestimmte Kontingente an Flüchtlingen aufzunehmen, weil ansonsten die Länder an der EU-Grenze alle Flüchtlinge aufnehmen müssen.
Was könnte DE tun, wenn sagen wir Griechenland, Spanien, Italien und die EU-Länder an der russischen Grenze denjenigen Flüchtlingen in Fällen, wo eine Rückkehr ins Heimatland für längere Zeit oder immer ausgeschlossen erscheint, die Staatsangehörigkeit gäbe und sie dann halt als EU-Bürger nach DE einreisen, was möglich sein kann, verschliesst sich DE. DE ist eindeutig
verpflichtet, sich an der Aufnahme von Flüchtlingen angemessen und fair gegenüber den EU-Grenzstaaten zu beteiligen.
Beispiel für das
gesetzlich garantierte Anrecht auf Asyl: Wer mit einem Flugzeug aus z.B. Tschetschenien in DE landet und in seiner Heimat als islamistischer Terroristensympathisant verfolgt wird, dürfte nicht dorthin bzw. nach Russland abgeschoben werden, bis er in seiner Heimat sicher ist. Der Flüchtling kann sein Asyl notfalls vor einem Gericht einklagen, sollte ihm die DE-Exekutive ein solches verweigern.