Es gilt auch immer noch 'in dubio pro reo'.
Man kann nicht eindeutig beweisen, dass sie gedopt hat, weil ebenso die Möglichkeit besteht, dass der hohe Wert aufgrund von den kontaminierten Nahrungsmitteln entstand.
Grundsätzlich stimme auch ich diesem Prinzip zu und halte es für richtig.
Die Frage der Nachweisbarkeit einer wissentlichen oder zufälligen Einnahme ist jedoch eher rhetorisch und deswegen aus meiner (nicht juristisch vorgebildeten) Sicht problematisch.
Ein Beispiel: Wenn ein Sportler mit seiner Freundin/Frau abspricht, dass Sie ihm ein konkretes auf der Dopingliste stehendes Mittel ins Essen mixt und er nicht weiß, wann und wie er das Mittel einnimmt, ist das dann kein Doping mehr? Die Frau/Freundin könnte bei einer evtl. Befragung ja auf ihr Zeugenverweigerungsrecht verweisen. Und wenn der Sportler kein Geständnis ablegt, kann eine verbotene wissentliche Einnahme nicht bewiesen werden. Auch das widerspräche meinem Rechtsempfinden .
Von daher eine spannende Diskussion.
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--- 2013 IM Frankfurt (done ) 2014 Syltlauf (done), 24h-Schwimmen/Staffel (done), 24h Rad am Ring 4er-Staffel (done), swim-split Ostseeman (done) 2015 Challenge Roth 2016 Hamburg Marathon, IM 70.3 Luxemburg, BerlinMan MD
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"The swim in an ironman is a contactsport" (NBC)
Ich fordere somit die sofortige Rehabilitätation von Jürgen Zäck.
Nein, war es nicht. Jürgen Zäck hat meines Wissens nach die Kontaminierung seiner NEMs behauptet, hat jedoch darauf verzichtet, nähere Angaben zu den eingenommenen Substanzen zu machen. Er verwies darauf, dass er viel unterwegs sei und mal hier und mal da einkaufen ginge; zudem habe er auch im Internet bestellt.
Kritiker hielten dem entgegen, dass er trotzdem mit Leichtigkeit die Einkaufsquelle angeben könne, dazu müsse er nur ein wenig nachdenken und seine Kreditkartenabrechnung rauskramen. Zudem würde es reichen, den Produktnamen und das ungefähre Kaufdatum zu erinnern.
Rebekah Keat hat genau das getan und die Kontamination konkret nachgewiesen.
Keine Strafe ohne Schuld: Das StGB bekennt sich, auf der Grundlage des Grundgesetzes, zum Schuldprinzip. Demnach kann es keine Strafe ohne Schuld geben.
[...] Im Sportrecht setzt man sich darüber hinweg, was in manchen Fällen nicht richtig ist und Unrecht erzeugt.
Nein, man setzt sich im Sportrecht nicht darueber hinweg, sondern wendet schlicht zu Recht einen anderen Masstab an. Der Vergleich hinkt!
Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Zu Deinem Alkohol-Beispiel: Wenn ich Dich von einer Brücke schubse, und Du erschlägst beim Aufprall eine Blumen pflückende alte Frau, wirst Du kaum des Totschlags angeklagt. Denn Dich trifft keine Schuld. Engt man den juristischen Blickwinkel jedoch so weit ein, dass allein die neben Dir liegende Leiche zählt und sonst gar nichts, wird man Dich verurteilen. Richtig ist das jedoch nicht.
Jetzt wird es, nunja, "unuebersichtlich". Bleiben wir doch beim Sportrecht.
Nein, aber ungeschütztes Blumenpflücken unter einer Brücke ist grob Fahrlässig: Es könnte ja jemand runtergestoßen werden, der einen erschlägt. Damit muss man immer rechnen.
Solltest Du die alte Frau auch noch kennen, richt das sogar sehr stark nach Heimtücke und Verschwörung. Also Vorsicht: Du stehst mit Deinem Post kurz vor einer längeren U-Haft.