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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Gesetzeslage Fahren im Pulk und Radwegepflicht
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Alt 10.09.2007, 03:19   #21
FinP
 
Beiträge: n/a
So, da ich nicht schlafen kann, habe ich mir das mal länger angeguckt.

Meines Erachtens dürfen also zwei Radfahrer nebeneinander fahren, wenn sie keinen anderen behindern.
Das könnte zum einen der Gegenverkehr und zum anderen der nachfolgende Verkehr sein.
Eine Behinderung ist absolut wertfrei zu sehen, daher liegt eine Behinderung einfach gesagt vor, sobald der nachfolgende Verkehr bremsen muss. Auf Vermeidbarkeit kommt es nicht an.

Also behindern zwei nebeneinander fahrende Radfahrer ein nachfolgendes Fahrzeug (vermeidbar) evtl. zwar genauso wie zwei hintereinander fahrende Radfahrer (unvermeidbare Behinderung), dennoch liegt eine Behinderung vor. Darum greift die Ausnahme des §2 (4) nicht und die Radfahrer müssen hintereinanderfahren.
Kommt von hinten kein nachfolgender Verkehr, dürfen sie nebeneinander fahren, solange sie den Gegenverkehr nicht behindern.

Andere Ausnahmen gegen das Rechtsfahrgebot sind der angesprochene Verband (15+) und die Fahrradstraße (nur bei Zeichen 244). Dort muss man allerdings mit "mäßiger" Geschwindigkeit fahren.

Hoffe, dass ich trotz der späten Stunde nachvollziehbar argumentieren konnte. Also hat Rhing mE Recht, allerdings mit nicht ganz zutreffender Begründung, da er auf diese Ausnahme des §2 nicht einging. Der Knackpunkt ist also die Frage der Behinderung, die nicht "umgangssprachlich" zu sehen ist.

Das heißt, mein Oma+Opa Beispiel von oben trifft besser zu als ich dachte, denn irgendwo in der Pampa darf man halt nebeneinander fahren, muss nur hintereinander fahren, wenn halt was kommt. So machen das ja auch die meisten Sonntagsradfahrer alleine vom Bauchgefühl.
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