Zitat:
Zitat von Sikor
Hier steht aber etwas anderes, was mMn mehr Sinn macht.
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Sehr interessant, danke!
Das macht die Sache allerdings nicht einfacher, wenn selbst der ADFC unterschiedliche Auffassungen veröffentlicht.
Ich habe mir mal das Gutachten und kurz auch die zitierte Bundesdrucksache angeschaut. Da steht das tatsächlich auch drin, im Gutachten als Empfehlung, in der Bundesdrucksache als Ergänzung zur geplanten Gesetzesänderung. Ob das aber tatsächlich Eingang in die Gesetzgebung gefunden hat, kann ich so auf die schnelle nicht herausfinden.
Mal schauen, ob sich noch irgendwo eine eindeutige Regelung findet, auf die man sich berufen kann.
Eine eindeutige Klärung, noch besser eine eindeutige Formulierung im Gesetzestext, wäre aber in jedem Fall sinnvoll.
Nebenbei bin ich über eine weitere Kleinigkeit im
§ 5 StVO gestolpert, die ich sehr fragwürdig finde:
Zitat:
(Satz 3) Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
(Satz 4) An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.
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Das heißt, wenn der Radfahrer vor der Ampel vor mir war, muss ich beim Überholen den Seitenabstand einhalten, wenn mich der Radfahrer aber im Stillstand rechts überholt hat, darf ich ihn ohne Einhaltung des Seitenabstandes überholen?
M.