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Alt 12.01.2021, 11:01   #106
Helmut S
Szenekenner
 
Registriert seit: 30.10.2006
Beiträge: 8.898
Zitat:
Zitat von captain hook Beitrag anzeigen
Sie verstößt dagegen und wird dafür nicht zur Rechenschaft gezogen. Das ist etwas anderes als entscheiden zu dürfen es einfach nicht zu tun. Und was dann den Datenschutz in D zB von dem in AT unterscheidet, warum AT veröffentlicht und D nicht... wissen wohl nur die Götter.
Ich denke da hast du etwas falsch verstanden.

Wenn die NADA nicht veröffentlicht, weil das gegen nationales Datenschutzrecht verstößt, wird sie nicht belangt. Diese Anmerkung zur Regel 14.3.2 ist die Handreichung um keinen Widerspruch zu nationalen gesetzlichen Regelungen zu erzeugen.

Und wie Stefan ja schon raus gefunden hat:

Zitat:
Nach Auffassung der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (LDI NRW) ist eine Veröffentlichung des vollständigen Namens eines des Dopings überführten Athleten im öffentlich zugänglichen Internet nicht verhältnismäßig und daher unzulässig im Sinne von § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).26.01.2017"
Ich habe das schon mehrfach gesagt im Umfeld solcher Themen: Der Sport und das Sportrecht findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Es hat sich an die rechtsstaatlichen Vorgaben zu halten. Das gilt auch für die NADA.

Nebenbei (ich halte das wichtig für das Grundverständnis): Fairness ist kein schützenswertes, allgemeines Rechtsgut im Strafrechtskanon. Das ist ein Wert, den der Sport für sich selbst festgelegt hat und die nicht vom staatlichen Schutz für Rechtsgüter gedeckt ist. Das Anti-Doping Gesetz (das versucht hier von staatlicher Seite etwas zu schützen) hatte damit enorme Schwierigkeiten und ist seinerzeit (war das 2016?) nur ganz haarscharf an einer Nicht-Verfassungskonformität vorbeigeschrammt. Und gewichtige Argumentationen zielten damals auf den Profisport (z.B. Einkommensverlusten, Angriff auf den freien Wettbewerb und freie Berufsausübung etc.) ab. Die versuchte (und akzeptierte) Argumentation über die "gesundheitliche Eigengefährdung" scheint mir übrigens nach wie vor kein besonders starkes Argument, denn die "sozialschädliche Auswirkung der Rechtsgutverletzung" sehe ich ehrlich gesagt nicht in der Schärfe, als das andere Gesetze (wie z.B. Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz) hier nicht schon eingreifen würden. Anyway ...

Auch wenn an de Stelle "in der Szene" andere Vorstellungen haben: Wir sind hier leider nicht bei "Wünsch dir was", sondern bei "So is es!"

Helmut S ist offline   Mit Zitat antworten