Zitat:
Zitat von trithos
Das ist meiner Meinung nach kein Widerspruch. Die Ein-Täter-Theorie, die Nehammer bestätigt gesehen hat, bezieht sich darauf, dass EIN Täter geschossen hat. Zunächst war ja auf Grund der verschiedenen Tatorte in der Wiener Innenstadt befürchtet worden, dass mehrere Schützen unterwegs sind.
Die jetzt als "mutmaßlichen Mittäter" bezeichneten Festgenommenen sind Bekannte und Freunde des Täters, teilweise wie oben zitiert einschlägig vorbestraft. Es könnte eben sein, dass die den Täter unterstützt haben, z.B. beim Waffenkauf (könnte sein. Ist derzeit eine reine Spekulation, bestätigt ist nix).
Das wären dann natürlich auch (Mit)Täter, aber eben nicht in dem Sinn, dass sie gemeinsam mit dem EINEN Täter in der Wiener Innenstadt geschossen haben.
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Das liegt einfach an der ungenauen Verwendung von eigentlich feststehenden Rechtsbegriffen in der Presse.
Es gibt im viertel Teil des deutschen Strafgesetzbuchs (und analog sicher auch im österreichischen Gegenstück) verschiedene Arten der Tatbeteiligung. In § 25 wird die Täterschaft definiert, in § 26 die Anstiftung und in § 27 die Beihilfe. In §25 Abs. definiert das StGB den Mittäter als denjenigen, der mit einem anderen zusammen die Tat ausführt.
Also sucht man in Wien nicht nach Mittätern, sondern nach Anstiftern und Beihelfern, die vor und im Rahmen der Tatausführung durch den Täter, diesen dazu verleitet bzw. unterstützt haben könnten.
Klassische Anstiftung ist, dass A den B durch Einreden davon überzeugt, dass die Tat eine gute Idee wäre. Im konkreten Fall. Ruft der Imam des Täters zum Töten von Ungläubigen auf, besteht durchaus der Anfangsverdacht der Anstiftung zum Mord.
Klassische Beihilfe ist zB das zur Verfügung stellen oder Besorgen von Waffen oder anderer Tatmittel.
Die Beweisführung zur Verurteilung gestaltet sich bei Anstiftung und Beihilfe in der Regel sehr schwierig, da ein Kausalzusammenhang der Handlungen in Kenntnis der Folgen bestehen muss.