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Alt 24.02.2022, 16:46   #42
DocTom
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Registriert seit: 19.12.2016
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Beiträge: 9.988
...gerade mal zu einem Bike Import aus UK beim Zoll angefragt, weil es doch erleichterte Konditionen für Privatpersonen geben soll(te).

Zitat:
Sie beabsichtigen über ebay ein Fahrrad in Großbritannien zu erwerben, Wert s. Ihr Link 3.200 GBP

Link: Datenbank Wechselkurse
https://www.zoll.de/SiteGlobals/Form...html?nn=282742

jede Ware (neu oder gebraucht) aus einem Drittland (= nicht EU – Land) muss grundsätzlich verzollt und versteuert werden.
bei Post- oder Kuriersendungen (Internetbestellung) ist die Höhe der Einfuhrabgaben, abhängig vom Sachwert, siehe Link:
https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Postsendungen-Internetbestellungen/
Sachwert der Sendung bis 150 Euro: Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % bzw. 7 %, sowie die Verbrauchsteuer auf Verbrauchsteuerpflichtige Waren
Sachwert der Sendung über 150 Euro: Erhebung der Einfuhrabgaben nach dem Elektronischen Zolltarif (EZT)

Zolltarifnummer 87120030900
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor, Zweiräder mit Kugellager, andere
Einfuhrumsatzsteuer: 19 %
Drittlandszollsatz: 14 %
Zollpräferenz: 0 %

Zollpräferenz
Die Zollpräferenz (keine Entrichtung des Drittlandszollsatzes) können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn bei der Zollabfertigung eine Erklärung zum Ursprung vorliegt. Eine britische Erklärung zum Ursprung muss den Namen des britischen Ausführers sowie dessen britische EORI-Nummer enthalten.
Der Verkäufer soll sich beim Britischen Zoll erkundigen.

Anhang: EU – UK.pdf

Die Einfuhrumsatzsteuer muss immer entrichtet werden nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

Grundsätzlich muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst, für Sie. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel müssen Sie dann die Abgaben bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen.

Die Ware müssen Sie nicht im Vorfeld bei der Zollstelle anmelden, dies übernimmt die Post bzw. der Kurierdienstleister.
Abfertigungsverfahren Postsendungen
Das Abfertigungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
a) Postsendungen
Der Absender muss vor der Aufgabe der Sendung bei der ausländischen Post eine sogenannte Zollinhaltserklärung ausfüllen (CN 22 bzw. CN 23). Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender möglichst außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden nach Ankunft in Deutschland in eine der bundesweit vier sog. Internationalen Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle Zollförmlichkeiten in gesetzlicher Vertretung für den Empfänger. Nach Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück. Werden Einfuhrabgaben verauslagt, erhebt die Deutsche Post AG eine Auslagenpauschale in Höhe von 6 Euro.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B. wegen fehlender Rechnung), wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet. Die Deutsche Post AG schickt in diesem Fall dem Empfänger eine Benachrichtigung über die Weiterleitung einer Sendung aus einem Drittland an das örtliche Zollamt. Diese Benachrichtigung enthält sowohl die sogenannte PÜB-Nummer der Sendung als auch die Anschrift und die Öffnungszeiten des Zollamtes. Der Empfänger wird aufgefordert, die Sendung unter Vorlage der fehlenden Angaben/Unterlagen (z.B. Warenbezeichnung, Rechnung) selbst bei der Zollstelle anzumelden. Nach Erledigung der zollrechtlichen Förmlichkeiten und Entrichtung der Einfuhrabgaben in bar kann der Empfänger seine Sendung mitnehmen.

b) Kurier- bzw. Expressdienst
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienst versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienst abgefertigt und zwar im Regelfall in Vertretung des Empfängers. Sollten sich bei der Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben (fehlende Angaben/Unterlagen), erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für den Empfänger zuständige Zollamt. Sondern der Kurier- bzw. Expressdienst setzt sich in solchen Fällen direkt mit dem Empfänger in Verbindung. Die fehlenden Angaben/Unterlagen übermittelt der Empfänger an den Kurier- bzw. Expressdienst, der anschließend die Förmlichkeiten gegenüber dem Zollamt erfüllt. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in Vorkasse und verlangen diese bei der Auslieferung vom Empfänger zurück.

Hinweis:
Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst in der Regel auch eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden

Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351 44834-510
Fax: 0351 44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
Weiha...
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„Der Horizont vieler Menschen ist wie ein Kreis mit Radius Null. Und das nennen sie dann ihren Standpunkt.„

Albert Einstein (1879 – 1955)
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