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Thema: Corona Virus
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Alt 08.04.2021, 09:50   #21732
Matthias75
Szenekenner
 
Benutzerbild von Matthias75
 
Registriert seit: 12.12.2010
Ort: Hofheim a.T.
Beiträge: 5.132
Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer Beitrag anzeigen
Diesen Ansatz halte ich für nicht akzeptabel, und ich kann mir nicht vorstellen, daß das vor Gericht standhält. Wenn man damit anfängt, könnten Arbeitgeber einen Großteil der Krankmeldungen als selbtverschuldet abhaken und die Lohnfortzahlung einstellen. Ein großteil der Unfälle hat zumindest einen Eigenanteil an Schuld, die meisten Infektionen könnten auch vermieden werden, hätte/würde man ..... Wenn das juristisch haltbar wird, ist der arbeitsrechtliche Schutz von Kranken völlig ausgehöhlt.

ich habe diesbezüglich nochmal etwas recherchiert:

Infektionsschutzgesetz § 56 - Entschädigung dürfte passen:

Zitat:
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
...
Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht wer,
- durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder
- durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet
ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
In anderen Worten: Sobald eine Quarantäne vergeschrieben ist, zahlt der Staat/die Behörde ersatzweise das Gehalt. Ausnahme: Man hätte die Quarantäne durch eine gesetzlich vorgeschriebene Impfung oder durch Nichtantritt der Reise vermeiden können.

Formal zahlt wohl in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber weiter das Gehalt und fordert dies auf Antrag von der Behörde zurück.

M.
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