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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Trotz Dopingsperre: Startrecht bei nicht DTU-genehmigten Triathlons?
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Alt 12.08.2019, 06:58   #19
Hafu
 
Beiträge: n/a
Die Besonderheit, dass es überhaupt genehmigte und "ungenehmigte" Wettkämpfe gibt, hängt mit dem Mehrsäulenfinanzierungsmodell im Triathlon zusammen. Der Verband finanziert sich duch Abgaben von Veranstaltern, durch Abgaben der Sportler (Tageslizenz bzw. Startpass) sowie durch öffentliche Gelder.
Die Veranstalter "nicht-genehmigter"Triathlons versuchen sich ihrer Abgabepflicht zu entziehen.

Mit der Frage, ob eine gesperrter Sportler dort starten darf oder nicht, hat die Fragestellung der Genehmigung zunächst mal überhaupt nichts zu tun, denn trotz Existenz einer Antidopingordnung der DTU, werden wichtige Fragestellungen im Zusammenhang mit Doping sportartübergreifend über den WADA-Code geregelt. Die Antidopingordnung der DTU dient nur dazu, denn alltäglichen Umgang mit den Regelungen des WADA-Codes zu erleichtern. in Zweifelsfälle ist aber stets der WADA-Code die höhere Rechtsnorm.

Da die Antidopingordnung der DTU nicht eindeutig formuliert, dass gesperrte Athleten bei ungenehmigten Triathlonwettkämpfen starten dürfen, ist der aktuelle Fall also ein solcher Zweifelsfall und man muss dementsprechend den WADA-Code zu Rate ziehen.

Da es in vielen anderen olympischen und nicht-olympischen Sportarten, die sich dem WADA-Code unterworfen haben (so wie Triathlon) andere Finanzierungsmodelle und zum Teil überhaupt kein verbandsgesteuertes Genehmigungsprocedere von Wettkämpfen gibt, ist das eigentliche Merkmal eines Wettkampfes (in Abgrenzung von privaten gemeinsamen Trainingsmaßnahmen), für den eine ausgesprochene Dopingsperre gilt (mEn), die öffentliche Ausschreibung des Wettkampfes, das Einfordern von Meldegebühren,der Wettkampfcharakter mit Ergebnisliste, Siegerehrung mit Preisen.

All diese Kernmerkmale finden sich bei genehmigten wie bei ungenehmigten Wettkämpfen, so dass mEn die Teilnahme an einem ungenehmigten Wettkampf wie im konkreten Beispiel auch ein Verstoß gegen die ausgesprochene Wettkampfsperre darstellt (genauso wie es die Teilnahme an einem genehmigten Wettkampf darstellen würde) und daher ggf. zur Aussprechung neuerlicher Sanktionen führen muss.
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