Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Wegen dieses Monopols der Verbände achtet der Staat darauf, dass in deren Regelwerken nicht nur die Interessen des jeweiligen Verbands Berücksichtigung finden, sondern auch die des Sportlers. Das wirkt sich direkt auf die Sanktionen aus, die ein Verband gegen einen Sportler verhängen kann. Sie müssen
- angemessen
- geeignet und
- notwendig
sein, um die berechtigten Interessen des Verbandes zu wahren.
Im Falle des Dopings muss die Sanktion gegen den Sportler angemessen sein, also die Schwere der Strafe mit all seinen Konsequenzen muss der Schwere des Vergehens entsprechen; sie muss ferner geeignet sein, um das Ziel des Fairplays zu erreichen; und sie muss notwendig sein, um das Verbandsziel eines fairen und sauberen Sports zu erreichen.
In der Summe bedeutet das für die Verbände, das jeweils die geringstmögliche Strafe anzuwenden ist, mit der sich das Verbandsinteresse noch erreichen lässt. Die Strafe darf nicht schwerer ausfallen, als nötig, sonst hat sie vor Gericht keinen Bestand.
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Das hast Du so ja nun mehrfach dargelegt.
Ich nehme an, Du hast Dir das nicht ausgedacht, sondern es basiert auf der einen oder anderen Quelle. Kannst Du die bitte nennen? Danke!