Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Das ist eine Soll-Regel; es wird nicht festgelegt, wie lange eine solche Meldung öffentlich bleiben muss:
Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestim- mungen vorliegt oder gegen die Entscheidung des Diszip- linarorgans kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation die Entscheidung Veröffentli- chen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Ath- leten oder der anderen Person, der/die den Verstoß began- gen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. Art. 14.3.2 NADA-Code
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Damit, dass die Entscheidung so kurz Online gestellt wird, kommt die DTU
eindeutig der Veröffentlichungsforderung der NADA nicht nach. Vor den Internetzeiten bedeutete Veröffentlichung schriftliche Publikation z.B. in einem Verbandsorgan oder schriftliche Pressemitteilung, so dass die Begründung der Entscheidung aufbewahrt, archiviert und anderswo zitiert werden konnte (es heisst in dem NADA-Text ja nicht explizit:
Online-Publikation, weshalb auch keine Zeitangabe notwendig ist. Die Entscheidung sollte für andere wie jede andere Veröffentlichung auch natürlich zitierbar sein und bleiben.)
Vermutlich fürchtet der Verband negativen Schaden für den Sport, schadet aber durch diese minimale Transparenz in meinen Augen sich selbst bei seinen Antidopingbemühungen.