Zitat:
Zitat von Thorsten
StGB § 242
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|
wenn es denn alles so simpel wäre. leider ist jedes Tatbestandsmerkmal wieder in sich definiert. Und beim Diebstahl ist die Wegnahme aufgegliedert in Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams und gerade hier hat die Rechtsprechung ziemlichen Interpretationsspielraum. Die relativ einfach zu definierende rechtswidrige Zueignungsabsicht, die für den Laien sehr wichtig erscheint, bekommt hier leider nur einen Tribünenplatz.