Zitat:
Zitat von Hafu
Der DTU-Paragraph ist O.K. Bei der DTU steht im Ggs. zum BWTV nicht, dass außerordentliche Mitglieder auch Startpässe beziehen können
|
Korrekt, da habe ich das richtige zitiert aber in der falschen Satzung nachgeschaut.
Zitat:
Zitat von Hafu
und es ist der wichtige Hinweis enthalten, dass das außerordentliche Mitglied nicht der Gemeinnützigkeit zuwiderlaufen darf. Eine umsatzsteuerpflichtige Firma oder ein kommerzielles Team gefährdet aber als Mitglied eines e.v. nunmal deren Gemeinnützigkeit! (das sehe ich anders als tandem65)
Wegen dieser Problematik haben z.B. die Bundeligavereine ihre Profiabteilungen in die DFL ausgegliedert, damit sie nicht mehr im Einflussbereich des gemeinnützigen Dachverbandes DFB liegen.
|
Hmm, das sehe ich begründeterweise anders. Ich bin eines von ca. 250 kommerziellen Mitgliedern im
VSF e.V. der ist gemeinnützig. Es ist stark abhängig von der Frage wie die Einnahmen generiert werden.