Zitat:
Zitat von Läuftnix
Das ergibt sich aus der STVO (ich glaube §2 Abs.2).
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Das scheint mir eine zu enge Auslegung des Rechtsfahrgebotes zu sein.
Gegen unabsichtliches Lutschen ist es auf jeden Fall sehr hilfreich, das Überholen nicht unnötig zu erschweren oder gar zu verhindern.