- Der Händler hat nachlässig gehandelt und ist seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und trägt das Versandrisiko
- Der Paketdienst hat den Schaden am Karton arglistig verschwiegen, somit ist es m.E. rechtlich ein verdeckter, arglistig verschwiegener Mangel
(§ 446 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB, § 444 BGB, § 475 Abs. 2 BGB, § 447 BGB)
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