Zitat:
Zitat von Thorsten
Gelben und den Blümchen (schätze mal 90% Trefferwahrscheinlichkeit) ...
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Du meinst DHL. Nein.
Und zum Posting oben: Mich interessieren BGB, HGB Paragraphen (Gesetze) und Urteile
Und da denke ich, habe ich gute Chancen. Lässt sich ja klar erkennen das es beim Transport passiert ist. Beschädigungen auf der Innenseite der Verpackung. Ist definitiv ein versteckter Mangel und da finde ich den "kundenfreundlichen" Rügepflicht-Paragraphen ganz interessant.
http://www.juraforum.de/lexikon/ruegepflicht
Ein versteckter Mangel liegt dann vor, wenn er für den Käufer nicht sofort erkennbar gewesen ist. Den Käufer trifft dann allerdings die Verpflichtung den Mangel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Dabei ist jedoch die gesetzliche Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu beachten. Ist diese Verstrichen, dann ist die Rüge des Käufers für den Verkäufer gegenstandslos.