Scheint offensichtlich kein Kavaliersdelikt zu sein da zu schlampen...
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
2.einer Rechtsverordnung nach § 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
2a.entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,
Undeklarierter Verkauf dürfte damit wohl unter Absatz 2a "in Verkehr bringen" fallen.
Folgen:
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ....
2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
a)Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder
Da der Verkauf frei erfolgt und diese Produkte somit auch von unter 18 Jährigen gekauft werden können müsste man eigentlich immer von besonders schweren Fällen ausgehen.
Was für mich persönlich die Frage aufwirft, ob die Ersteller der Studie die Produkte die "verseucht" waren der Staatsanwaltschaft gemeldet hat, damit diese Tätig werden kann. Immerhin wurde hier ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz festgestellt...
hmmmmm.....
Quelle der Gesetzestexte:
http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__95.html