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Zitat von Klugschnacker
Erstens: Bestimmtheitsgrundsatz. Es kommen nur Strafen in Frage, die im Regelwerk stehen; mit anderen Worten, ein Athleten kann nur mit Strafen belegt werden, die im Regelwerk aufgeführt sind. Im Regelwerk stehen klipp und klar 2 Jahre für Ersttäter.
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Ja, im Regelwerk der WADA. Und nur da.
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Zweitens: Angemessenheit der Strafe. Hier gibt der Gesetzgeber 2 Jahre als Höchststrafe vor. Es gibt auch im Krabbe-Urteil keinerlei Hinweis darauf, dass für einen Amateur längere Strafen angemessen seien als für Profis. Ganz im Gegenteil, bei einem Amateur fällt der wirtschaftliche Betrug komplett flach.
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Stellst Du Dich taub? Der Gesetzgeber aeussert sich ueberhaupt nicht zum Thema! Lediglich ein einziges Gericht tat dies.
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Drittens: Erforderlichkeit der Sanktion. Die Strafe muss erforderlich im Hinblick auf die Verbandsziele sein. Ein Unterschied zwischen Amateur und Profi ist auch hier nicht auszumachen. Auch hier ganz im Gegenteil, Amateure eine weit geringere Signalwirkung oder Vorbildfunktion.
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Darueber kann man streiten. Wie Du gesehen hast sieht der italienische Radsportverband schonmal anders als Du. Ich vermute, dass sich sonst noch kein Verband mit der Problematik des dopenden Amatuers auseinandergesetzt hat.
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Ich habe nichts gegen längere Strafen, aber die Rechtslage sieht anders aus. Ich habe auch noch nie davon gehört, dass ein Amateur als Ersttäter zu mehr als zwei Jahren verurteilt worden wäre.
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Das wird sich zum Glueck zunehmend aendern (siehe Italien).