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Alt 26.06.2013, 16:38   #3929
dude
Bunte-Tussi des Triathlon
 
Benutzerbild von dude
 
Registriert seit: 07.03.2007
Ort: NYC
Beiträge: 19.259
Zitat:
Zitat von Klugschnacker Beitrag anzeigen
Wettkampfsperren von mehr als zwei Jahren bei Ersttätern gelten nach allgemein anerkannter Rechtsprechung als nicht angemessen.
Kannst Du dafuer Rechtssprechungssbeispiele jenseits des Falls Krabbe bringen? Insbesondere solche, die den Amateursport betreffen.

Zitat:
Hier stellt sich also der Staat vor den Sportler und begrenzt die Verbandshoheit.
Das ist lediglich ein von Dir konstruierter Gedankensprung. Der Staat schuetzt den Sportler genauso wie den Veranstalter, greift aber in Deutschland nicht direkt ein.

Zitat:
Damit ist klargestellt, dass es nicht genügen würde, die Regeln der Verbände oder der WADA zu verschärfen, um zu einer lebenslangen Wettkampfsperre für Doping-Ersttäter zu gelangen. Es müsste zunächst etwas an den Gesetzen oder der daraus sich ergebenden Rechtsprechung geändert werden,
Richtig! Denn der WADA code ist eine Richtlinie und nicht Gesetz des Staates. Staatlich verordnete Gesetze und insbesondere natuerlich auch die bereits erwaehnten Grundrechte stehen darueber. Fehlt es an Gesetzen, wird die vom Sportler angefochtetene Dopingsperre an den Grundrechten gemessen, denn Gesetze dazu gibt es ja nicht.

Zitat:
denn beide begrenzen die Strafe für Ersttäter auf maximal 2 Jahre. Längere Strafen sind illegal.
Falsch! Zunaechst einmal ist sie nicht "illegal" da die Gesetzgebung voellig aussen vor ist. Eine laengere Strafe wurde allein im Fall Krabbe von einem Gericht als unrechtmaessig (von der Rechtssprechung, nicht dem Gesetzgeber!) angesehen. Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass ein anderes Gericht in einem gleich gelagerten Fall genauso entscheiden wuerde. Da in der Entscheidung aber ausdruecklich die Einschraenkung der Berufsfreiheit aufgefuehrt wurde, ist in allen anderen Faellen (Amateursportler, Halbprofis) mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer anderen Entscheidung auszugehen (laengere Sperre ist rechtmaessig). Zudem ist nicht garantiert, dass ein anderes Gericht nicht zu einer anderen Entscheidung kaeme.

Zitat:
Neben der Frage der Durchsetzbarkeit stellt sich aber auch die Frage, ob wir als Gesellschaft es wirklich wollen, dass Veranstalter etwas durchziehen, was nicht rechtens ist.
Wie oben dargelegt hat lediglich ein Gericht entschieden, dass in einem konkreten Fall eine laengere Sperre unrechtmaessig war. Das heisst weder, dass ein anderes Gericht in einem anderen Fall genauso entscheiden wuerde, noch dass die Nichtakzeptanz des Veranstalters der Zweijahressperre rechtswidrig ist. Es fehlt ja schon am Gesetz dafuer!

Ich bitte Dich in Deiner Argumentation kuenftig auf Profisportler zu konzentrieren, denn fuer alle anderen Teilnehmer hat ein Veranstalter vollste Vertragsfreiheit und muss hoechstens mit verbandspolitischen Konsequenzen rechnen.

Die einzige Frage ist also immernoch: ist eine Sperre von laenger als zwei Jahren ein Eingriff in die Berufsfreiheit? Bedenke, dass auch die WADA im Wiederholungsfall oder im Fall von Dopinghandel laengere Strafen vorsieht. Mit anderen Worten: es ist immer eine Abwaegung basierend auf dem Einzelfall. Die Zweijahressperre ist lediglich kleinster gemeinsamer Nenner und bei weitem nicht in Stein gemeisseltes Gesetz.
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