Zitat:
Zitat von Rhing
Ohne Ahnung vom Schweizer Recht: Die Auslegung, der nachträgliche Ankauf, d.h. der Ankauf nach vollendeter Straftat sei ein "Verleiten zur Verletzung des Berufsgeheimnisses", scheint mir doch dem Wortlaut nach ne "große berichtigende Auslegung" zu sein und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass eine Tat nur dann strafbar ist, wenn sie vorher durch ein klares Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der dürfte auch in der Schweiz gelten. Und "allgemeine Vorschriften"? Ich nehme an, Du meinst Beihilfe und Anstiftung. Wenn jemand hinterher tätig wird, kann das nicht Anstiftung sein und ich frag wie, wie jemand hinterher Beihilfe leisten kann.
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Deshalb hab ich ja geschrieben, FALLS ein "Verleiten" vorliegt.
Bin ja nun auch deutscher Jurist und kein Schweizer.
Aber irgendwie war da mal was mit schweizer Haftbefehlen gegen deutsche Steuerfander. Muss nachher mal nach der Konstruktion schauen, das interessiert mich jetzt auch ...
Übrigens meinte ich nicht nur Anstiftung oder Beihilfe. Mittäterschaft könnte nämlich auch in Frage kommen. Deshalb schrib ich begriffsneutral "Beteiligung".