Zitat:
Zitat von Rhing
Ne konkrete Norm hab ich in dem Zusammenhang noch nicht gehört. Bis das passiert, verlass ich mich auf's BVerG.
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Art. 47 des schweizerischen BankG:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/952_0/a47.html
Die Strafbarkeit der deutschen Aufkäufer erfolgt aus Abs. 1 Ziff. b dieser Vorschrift, wenn ein "Verleiten" vorliegt, ansonsten aus den allgemeinen Vorschriften über die Beteiligungen an Straftaten.
Und das deutsche BVerfG hat da naturgemäß nicht viel zu melden, da die Strafbarkeit auch der deutschen Beteiligten sich nur nach schweizer Recht bestimmt.
Das BVerfG hat naturgemäß daher auch nur über die Verwertbarkeit der aufgekauften Daten in Deutschland entschieden. Ob die Aufkäufer sich in der Schweiz strafbar gemacht haben (was wohl der Fall ist) hat es nicht entschieden und konnte es auch nicht entscheiden.