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Alt 16.04.2013, 16:11   #59
Pascal
Szenekenner
 
Registriert seit: 09.01.2008
Beiträge: 2.055
Zitat:
Zitat von Kurt D. Beitrag anzeigen
... dir ist aber doch auch bekannt, dass z.B. im Falle einer Flugzeugentführung durch Terroristen, ein Abschussbefehl existiert, bei entsprechender Lage/Situation... - und dies auch in unserem Land!
Die Materie ist IMO etwas komplexer:

"Der übergesetzliche Notstand wurde im Jahr 2007 im Rahmen der Terrorismusbekämpfung von Bundesverteidigungsminister Franz Josef Jung als mögliche Rechtsgrundlage für den Abschuss von entführten (und zur Waffe pervertierten) Passagierflugzeugen ins Spiel gebracht.[4]

Bereits in der Legislaturperiode zuvor ("rot/grün"), am 14. Januar 2004 legte die damalige Bundesregierung (Kabinett Schröder II) dem Bundestag einen Gesetzentwurf ("Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben") vor.[5] Dagegen klagten ein Pilot und fünf Anwälte beim Bundesverfassungsgericht, das darüber am 9. November 2005 verhandelte[6] und am 15. Februar 2006 entschied[7]: "Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz nichtig"[8][9]

Dreh- und Angelpunkt war die Frage, ob die im Flugzeug anwesenden (unschuldigen) Passagiere sowie das Flugpersonal durch den Abschuss des Flugzeuges ebenfalls getötet werden dürfen. In der Tat greifen die gesetzlich geregelten Rechtfertigungsgründe in einem solchen Fall nicht ein:

Die Notwehr nach § 32 StGB rechtfertigt nur Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers, also der Flugzeugentführer. Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB scheidet aus, da eine Abwägung Leben gegen Leben aufgrund des absoluten Schutzes der Menschenwürde jedes Einzelnen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht kommt. Auch im Übrigen kann es keine rechtfertigende gesetzliche Grundlage geben. Da der gezielte Abschuss von entführten Passagiermaschinen die an Bord befindlichen Passagiere und Besatzungsmitglieder zu Objekten staatlichen Handelns degradiert, verstößt er gegen Art. 1 Abs. 1 GG.[7] Auch eine Verfassungsänderung könnte hieran nichts ändern, da insoweit die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG gilt.[10]"
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nix
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