Ich sehe das grundsätzlich wie Drullse: Ich kann für etwas, das heute nicht verboten ist, später nicht bestraft werden aufgrund des Rückwirkungsverbots.
Problematischer wird es natürlich im vorliegenden Fall: Ich nehme eine Substanz (die heute niemand kennt), mit der ich eine (unerlaubte?) Leistungssteigerung hervorrufe. Die Tat ist somit an sich sanktioniert, aber das (verbotene) Tatwerkzeug noch nicht bekannt.....hmmmm mal ins unreine gedacht: Es sollte dann im Vertrag eher auf die Manipulationshandlung abgestellt werden. Allerdings tue ich mich schwer eine Manipulationshandlung ohne verbotene Substanz hinzubekommen. Rein auf die Tathandlung abzustellen, also die Einnahme von Substanzen in der Absicht eine (unerlaubte) Leistungssteigerung hervorzurufen ist m.E. nicht durchsetzbar. Da könnt ich ja schon die Einnahme von KH's verbieten (übertrieben gesagt). Außerdem werde ich Probleme bekommen, die Absicht nachzuweisen. Ich kenne ehrlich gesagt die einschlägigen Vorschriften nicht, von daher weiß ich nicht, wie die Details da gereglt sind....müsste man mal nachsehen welche Anknüpfungspunkte dort drin stehen.
Wer sich natürlich ernährt, hätte dann natürlich etwas zu "befürchten", da man im Krankeheitsfall immer etwas verschrieben bekommen kann, was morgen auf irgendeiner Liste steht....
Edith: Evtl. wäre es ja ein gangbarer Weg, wenn man statt der einzelnen Einzelnen Mittel auf die darin entahltenen Substanzen oder Wirkungsweisen zurück greift... allerdings wird man dann "Neuerfindungen" wohl auch nicht erwischen. Da wären jetzt mal die Biochemiker gefragt..
Edith II: Das was HAFU mit der Analogklausel meint, geht genau in diese Richtung
Geändert von friedrichvontelramund (22.04.2008 um 09:23 Uhr).
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